Aktuelle Ergänzung UPDATE Corona-Hilfe (Stand: 13.11.2020)
- Außerordentliche Wirtschaftshilfe November 2020
- Das zuständige Bundesministerium teilt mit, dass sich über ein Verfahren der Abschlagszahlung verständigt wurde. Die Antragstellung ist erst seit der letzten November-Woche 2020 möglich.
- Erste Abschlagszahlungen sollen ebenfalls noch im November geleistet werden (zumindest nach den Aussagen des Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier).
- Das Verfahren der Abschlagszahlung umfasst folgende Punkte:
- Solo-Selbstständige erhalten eine Abschlagszahlung von bis zu 5.000 Euro; andere Unternehmen erhalten bis zu 10.000 Euro.
- Die Antragstellung und Auszahlung erfolgt voll elektronisch über die Platt-form www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.
- Die Antragstellung startet in der letzten November-Woche 2020 (ab 25. November 2020).
- Erste Auszahlungen der Abschlagszahlungen erfolgen ab Ende November 2020
- Die Antragstellung erfolgt einfach und unbürokratisch. Um Missbrauch vorzubeugen werden Maßnahmen zur Sicherstellung der Identität des Antragstellers vorgesehen.
- Das Verfahren der regulären Auszahlung der Novemberhilfen wird parallel vorbereitet und finalisiert, damit es unmittelbar im Anschluss an die Abschlagszahlungen gestartet werden kann.
- Das zweistufige Antragsverfahren
- Der Antrag auf Überbrückungshilfe wird digital gestellt und eingereicht. Bitte beachten Sie folgende Stufen der Beantragung.
- Kontaktieren Sie einen Steuerberater, steuerberatenden Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer. Sie können Anträge nur in Zusammenarbeit mit diesen Dienstleisterinnen und Dienstleistern stellen. Gemeinsam besprechen Sie dann das weitere Vorgehen zur Antragstellung.
- Ihr Steuerberater, steuerberatender Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer registriert sich auf der bundesweiten Online-Plattform. Alles ist digital: die Antragstellung und das Einreichen der Unterlagen. Außerdem kann sich Ihr Dienstleister hier jederzeit über den Bearbeitungsstand Ihres Antrages informieren. Sobald der Bescheid vorliegt, wird er benachrichtigt.
- Der Antrag auf Überbrückungshilfe wird digital gestellt und eingereicht. Bitte beachten Sie folgende Stufen der Beantragung.
- Rahmenbedingungen und Antragsberechtigungen
- Für die außerordentliche Wirtschaftshilfe gelten folgende Rahmenbedingungen:
- Antragsberechtigung:
- Antragsberechtigt sind direkt von den temporären Schließungen betroffene Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen und indirekt betroffene Unternehmen nachfolgender Maßgabe:
- Direkt betroffene Unternehmen: Alle Unternehmen (auch öffentliche), Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die auf der Grundlage des Beschlusses des Bundes und der Länder vom 28. Oktober 2020 erlassenen Schließungsverordnungen der Länder den Geschäftsbetrieb einstellen mussten. Hotels zählen als direkt betroffene Unternehmen.
- Indirekt betroffene Unternehmen: Alle Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 % ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen.
- Verbundene Unternehmen – also Unternehmen mit mehreren Tochterunternehmen oder Betriebstätten – sind dann antragsberechtigt, wenn mehr als 80 % des verbundweiten Gesamtumsatzes auf direkt oder indirekt betroffene Verbundunternehmen entfällt. Erstattet werden bis zu 75 % des Umsatzes der betroffenen Verbundunternehmen. Dies betrifft etwa eine Holdinggesellschaft, die sowohl Restaurants (geschlossen) und Einzelhandelsunternehmen (weiter geöffnet) hält – hier wird die Nothilfe gezahlt, wenn die Restaurants zu mehr als 80 % des Umsatzes der Holdinggesellschaft beitragen.
- Welche Förderung gibt es?
- Mit der Novemberhilfe werden Zuschüsse pro Woche der Schließungen in Höhe von 75 % des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019 gewährt bis zu einer Obergrenze von 1 Mio. Euro, soweit der bestehende beihilferechtliche Spielraum des Unternehmens das zulässt (Kleinbeihilfenregelung der EU).
- Solo-Selbstständige können als Vergleichsumsatz alternativ zum wöchentlichen Umsatz im November 2019 den durchschnittlichen Wochenumsatz im Jahre 2019 zugrunde legen. Bei Antragsberechtigten, die nach dem 31. Oktober 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, kann als Vergleichsumsatz der durchschnittliche Wochenumsatz im Oktober 2020 oder der durchschnittliche Wochenumsatz seit Gründung gewählt werden.
- Anrechnung erhaltener Leistungen und Umsätze
- Anrechnung erhaltener Leistungen:
- Andere staatliche Leistungen, die für den Förderzeitraum November 2020 gezahlt werden, werden angerechnet. Das gilt vor allem für Leistungen wie Überbrückungshilfe oder Kurzarbeitergeld.
- Anrechnung von erzielten Umsätzen im Monat November:
- Wenn im November trotz der grundsätzlichen Schließung Umsätze erzielt werden, so werden diese bis zu einer Höhe von 25 % des Vergleichsumsatzes nicht angerechnet. Um eine Überförderung von mehr als 100 % des Vergleichs-Umsatzes zu vermeiden, erfolgt bei darüberhinausgehenden Umsätzen eine entsprechende Anrechnung.
- Für Restaurants gilt eine Sonderregelung, wenn diese Speisen im Außerhausverkauf anbieten. Hier wird die Umsatzerstattung auf 75 % der Umsätze im Vergleichszeitraum 2019 auf diejenigen Umsätze begrenzt, die dem vollen Umsatzsteuersatz unterliegen, also die im Restaurant verzehrten Speisen. Damit werden die Umsätze des Außerhausverkaufs – für die der reduzierte Umsatzsteuersatz gilt – herausgerechnet.
- Im Gegenzug werden diese Umsätze des Außerhausverkaufs während der Schließungen von der Umsatzanrechnung ausgenommen, um eine Ausweitung dieses Geschäfts zu begünstigen.
- Beispiel: Eine Pizzeria hatte im November 2019 8.000 Euro Umsatz durch Verzehr im Restaurant und 2.000 Euro durch Außerhausverkauf. Sie erhält daher 6.000 Euro Novemberhilfe (75 % von 8.000 Euro), d. h. zunächst etwas weniger als andere Branchen (75 % des Vergleichsumsatzes). Dafür kann die Pizzeria im November 2020 deutlich mehr als die allgemein zulässigen 2.500 Euro (25 % von 10.000 Euro) an Umsatz mit Lieferdiensten erzielen, ohne dass eine Kürzung der Förderung erfolgt
- Anrechnung erhaltener Leistungen:
- Antragstellung:
- Die Anträge können in den nächsten Wochen über die bundeseinheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe gestellt werden (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de). Die elektronische Antragstellung muss hierbei durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer erfolgen. Die Auszahlung soll über die Überbrückungshilfe-Plattform durch die Länder erfolgen.
- Für Solo-Selbständige, die nicht mehr als 5.000 Euro Förderung beantragen, soll nach jetzigem Stand die Pflicht zur Antragstellung über einen prüfenden Dritten (Steuerberater und Wirtschaftsprüfer etc.) entfallen. Diese werden also ggf. unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt sein. Die diesbezügliche endgültige Regelung bleibt daher noch abzuwarten.
- Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Wirtschaft
- (www.bundesfinanzministerium.de/novemberhilfe)
Corona Überbrückungshilfe II (Stand: 12.11.2020)
- Aufgrund der anhaltenden bzw. verschärften Regulierungsmaßnahmen der Regierung zur Eindämmung der Verbreitung des COVID-19 Virus entstehen weiterhin für viele kleine und mittelständische Unternehmen sowie Solo-Selbstständige und Freiberufler große wirtschaftliche Einbußen.
- Um den Umsatzverlust in der Corona-Krise abzumildern haben Bund und Länder bereits mit der Corona-Soforthilfe (März – Mai 2020) und der Corona-Überbrückungshilfe I (Juni – August 2020) ihre finanzielle Unterstützung dargelegt.
- Für den Zeitraum September bis Dezember 2020 folgt nun die Corona-Überbrückungshilfe II und eine weitere sog. außerordentliche Wirtschaftshilfe für den November 2020. Darüber hinaus verlängert die Bundesregierung das KfW-Sonderprogramm, einschließlich des KfW-Schnellkredites bis zum 30. Juni 2021.
- Antragsvoraussetzungen und Erstattungshöhe
- Die Überbrückungshilfe II kann maximal für vier Monate (September, Oktober, November und Dezember 2020) beantragt werden. Die Förderhöhe bemisst sich nach den erwarteten Umsatzrückgängen der Fördermonate September, Oktober, November und Dezember 2020 im Verhältnis zu den jeweiligen Vergleichsmonaten des Vorjahres.
- Antragsberechtigte für diese Überbrückungshilfe sind kleine und mittelständische Unternehmen sowie sog. Solo-Selbstständige und Freiberufler, die aufgrund von Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung Umsatzrückgänge in den Monaten September bis Dezember 2020 zu verzeichnen haben.
- Bei Umsatzrückgang > 30 %: Förderhöhe von 40 % der förderfähigen Fixkosten
- Bei Umsatzrückgang ≥ 50 % und ≤ 70 %: Förderhöhe von 60 % der förderfähigen Fixkosten
- Bei Umsatzrückgang > 70 %: Förderhöhe von 90 % der förderfähigen Fixkosten
- Maximale Förderung: 50.000 Euro pro Monat beziehungsweise maximal 200.000 Euro für vier Monate. Die KMU-Schwelle, wonach bei Unternehmen mit bis zu 5 Beschäftigten maximal 9.000 Euro, mit bis zu 10 Beschäftigten maximal 15.000 Euro förderfähig sind, entfällt.
- Die Personalkosten werden in der Überbrückungshilfe mit einer Pauschale erstattet. Diese wird auf 20 % (der förderfähigen Fixkosten) erhöht (bisher 10 %).
- Durchführung durch die Länder in einem vollständig digitalisierten Verfahren unter Einbeziehung der Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwälte.
- Bei der Schlussabrechnung sind künftig Nachzahlungen ebenso möglich wie Rückforderungen (bei Überbrückungshilfe I keine Nachschusspflicht).
- Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Wirtschaft (https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/FAQ/FAQs/faq-liste-02.html)
- KfW-Schnellkredit
- Der KfW-Schnellkredit steht ab dem 9. November 2020 mit folgenden Eckpunkten zur Verfügung:
- Der KfW-Schnellkredit steht kleinen und mittelständischen Unternehmen sowie Soloselbständigen zur Verfügung, die mindestens seit dem 1. Januar 2019 am Markt aktiv gewesen sind.
- Des Weiteren muss das Unternehmen in der Summe der Jahre 2017 – 2019 oder im Jahr 2019 einen Gewinn erzielt haben. Sofern das Unternehmen bislang nur für einen kürzeren Zeitraum am Markt ist, wird dieser Zeitraum herangezogen.
- Das Kreditvolumen pro Unternehmensgruppe beträgt bis zu 25 % des Jahresumsatzes 2019, maximal 800.000 Euro für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl über 50 Mitarbeitern, maximal 500.000 Euro für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl von bis zu 50 und maximal 300.000 Euro für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl von bis zu 10.
- Das Unternehmen darf zum 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten gewesen sein und muss zu diesem Zeitpunkt geordnete wirtschaftliche Verhältnisse aufweisen.
- Der Zinssatz beträgt aktuell 3% mit einer Laufzeit von 10 Jahren.
- Die Bank erhält eine Haftungsfreistellung in Höhe von 100% durch die KfW, abgesichert durch eine Garantie des Bundes.
- Die Kreditbewilligung erfolgt ohne weitere Kreditrisikoprüfung durch die Bank oder die KfW. Es sind keine Sicherheiten zu stellen.
- Weitere Informationen finden Sie auf der Seite der KfW-Bank (https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Unternehmen/KfW-Corona-Hilfe/)
- Der KfW-Schnellkredit steht ab dem 9. November 2020 mit folgenden Eckpunkten zur Verfügung:
2. Update Steuer- und Liquiditätshilfen sowie weitergehende Informationen anlässlich der Corona-Krise (Stand: 03.04.2020)
- Zuschuss für Kleinstunternehmen, Solo-Selbständige und Freiberufler etc.
- Seit Freitag, dem 27. März 2020, ist der Fragebogen mit Erläuterungen zur Beantragung der Zuschüsse für sog. Kleinstunternehmen, Solo-Selbständige und Freiberufler bis zu 10 Beschäftigten bzw. in einigen Bundesländern bis zu 49 Beschäftigten heraus gekommen (vgl. insoweit auch Punkt 4. unseres Updates vom 24.03.2020).
- Nach unseren Erfahrungen, Eindrücken und Rückmeldungen ist der Fragebogen recht verständlich gehalten und die Umsetzung durch die zuständigen Behörden erfolgt sehr zügig, inkl. der Auszahlung der jeweiligen Zuschüsse. Insoweit sind die Realisierung und die Umsetzung dieser Maßnahme im Ergebnis sicherlich als recht unbürokratisch anzusehen.
- Wir möchten jedoch genau diese Thematik aufgreifen, da wir davon ausgehen, dass der aktuell unbürokratischen Hilfe im weiteren Verlauf eine bürokratische Kontrolle der Voraussetzungen und der Verwendung des Zuschusses folgen kann bzw. nahezu folgen wird.
- Bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Falschangaben sowie einer Verwendung, die dem Zuschusszweck zuwiderläuft, haben daher Antragsteller neben der drohenden Rückzahlung ggfs. mit einer Strafverfolgung wegen Subventionsbetruges zu rechnen.
- Es ist u.E. daher unerlässlich, die eigenen Grundlagen und Annahmen für die Antragstellung zu dokumentieren, damit eine spätere Überprüfung, die wohl auf der Grundlage der allgemeinen Verfahren, beispielsweise im Rahmen der Steuererklärung für das Jahr 2020, erfolgen wird, zu keinen Beanstandungen oder gar zu einer strafrechtlichen Relevanz führt
- Fragen und Antworten zu den Zuschüssen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
- Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, Berlin, z.B. nimmt detailliert zu den Zuschüssen und zu diesen Fragen und Themen auszugsweise wie folgt Stellung:
- Muss ich den Liquiditätsengpass, den mein Unternehmen durch die Corona-Krise erlitten hat, nachweisen?
- Der Antragsteller muss versichern, dass er durch die Corona-Pandemie in eine existenz-gefährdende Wirtschaftslage geraten ist. Antragstellende Unternehmen dürfen sich nicht bereits am 31. Dezember 2019 in finanziellen Schwierigkeiten befunden haben.
- Inwiefern müssen die Antragssteller für den Bundeszuschuss Nachweise des Liquiditätsengpasses erbringen?
- Es wäre es nicht praxisgerecht, wenn die Bewilligungsstellen der Länder bei jedem Antrag umfangreiche Nachweise überprüfen. Stattdessen wird eine glaubhafte und strafbewehrte Versicherung der Antragsteller eingefordert. Die Antragsteller müssen in dem Antragsformular erläutern, inwiefern ihre wirtschaftliche Tätigkeit durch die Corona-Pandemie wesentlich beeinträchtigt und ihre wirtschaftliche Existenz dadurch bedroht ist.
- Bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Falschangaben müssen die Antragsteller im Zweifel mit Strafverfolgung wegen Subventionsbetrugs rechnen.
- Wie wird hinterher geprüft, ob nicht eine „Überkompensation“ vorlag?
- Der Antragsteller legt bei der Angabe, in welcher Höhe er die Billigkeitsleistung beantragt, seinen voraussichtlichen Liquiditätsengpass zugrunde. Dieser wird auf der Basis seines voraussichtlichen Umsatzes sowie des betrieblichen Sach- und Finanzaufwands für die drei auf die Antrag-stellung folgenden Monate ermittelt.
- Sofern die Soforthilfe wie beantragt bewilligt wird und später festgestellt wird, dass der Sach- und Finanzaufwand des Unternehmens oder die tatsächliche Umsatzeinbuße doch geringer war, ist das Unternehmen zu einer Rückzahlung des überzahlten Betrags verpflichtet.
- Auch durch die Kombination von mehreren Hilfsprogrammen kann es zu einer Überkompensation kommen.
- Die Überprüfung, ob eine Überkompensation vorliegt, wird auf der Grundlage der allgemeinen Verfahren, beispielsweise im Rahmen der Steuererklärung für das Jahr 2020, erfolgen und kann bei Verdacht auf Subventionsbetrug auch zu einer Strafverfolgung führen.
- Ist die Soforthilfe des Bundes nur für das Weiterzahlen der laufenden Betriebskosten wie Miete, Leasing usw. gedacht? Und wer Probleme hat, seine Privatausgaben wie Miete und Einkäufe zu bestreiten, darf den Zuschuss für alle Ausgaben, beruflich wie privat einsetzen?
- Das Soforthilfeprogramm des Bundes unterstützt entsprechend den am 23. März 2020 beschlossenen Eckpunkten kleine Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe durch einen Zuschuss bei der Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz und der Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen. Diese laufenden Betriebskosten können unter anderem gewerbliche Mieten, Pachten, Kredite für Betriebsräume und Leasingaufwendungen (z.B. Kfz-Leasing etc.) umfassen.
- Dagegen können Kosten des privaten Lebensunterhalts (u.a. auch die Miete der Privatwohnung oder Krankenversicherungsbeiträge etc.) nicht durch die Soforthilfe abgedeckt werden. Damit auch insofern die Existenz vonkleinen Unternehmen, Freiberuflern und Soloselbständigen nicht bedroht ist, wird der Zugang zu Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II), insbesondere dem Arbeitslosengeld II, vereinfacht.
- Zum Nachlesen bzw. vollumfänglich (Quelle):https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/FAQ/Coronavirus/faq-coronavirus?cms_artId=1721238
1. Update Steuer- und Liquiditätshilfen sowie weitergehende Informationen anlässlich der Corona-Krise (Stand: 24.03.2020)
- Die Corona-Krise hat gravierende Auswirkungen auf die wirtschaftliche Situation von Unternehmen und für Arbeitnehmer. Die Branchen sind unterschiedlich betroffen. Sowohl Bund als auch die Länder haben daher umfangreiche Unterstützungsmaßnahmen angekündigt und diese zum Teil auch schon bereits umgesetzt.
- Die nachstehenden Informationen sollen eine weitere Hilfestellung und Übersicht für Sie sein. Bekanntermaßen gibt es jedoch nahezu täglich etwas Neues bzw. Anpassungen und ggfs. Konkretisierungen. Daher achten Sie bitte auch auf die Informationen in der Presse etc., da diese speziell für Sie in Frage kommen können.
- Unabhängig von den in Aussicht gestellten Hilfsmaßnahmen ist es bereits jetzt sinnvoll, zu prüfen,
- ob betriebliche Ausgaben mit Augenmaß, zumindest temporär, reduziert werden können oder deren Zahlungen aufgeschoben werden können (ggfs. unter Mitwirkung Dritter/Gläubiger/Arbeitnehmer),
- ob anderweitige betriebliche und private Liquiditätsreserven zur Verfügung stehen oder zumindest deren kurzfristige Mobilisierung im Bedarfsfall vorbereitet werden können.
- Steuerliche Hilfen
- Erstattung von Sondervorauszahlungen bei der Umsatzsteuer
- In vielen Bundesländern können bereits getätigte Sondervorauszahlungen der Umsatzsteuer auf formlosen Antrag kurzfristig zurückerstattet werden. Auch Niedersachsen, Hessen und NRW ermöglichen dies, teils unter unterschiedlichen Voraussetzungen/auf unterschiedlichen Wegen.
- Anträge auf Herabsetzung oder Aussetzung von Steuervorauszahlungen, Stundung von Steuerschulden (ohne Stundungszinsen), Erlass von Säumniszuschlägen, Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen bis zum 31.12.2020 etc. sind für nachweislich betroffene Steuerpflichtige möglich. Dies gilt ebenso für Erleichterungen bei der Gewerbesteuer. Steuerabzugsbeträge (Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer) können nicht gestundet werden.
- Zuschüsse
- Kleinstunternehmen, Solo-Selbständige und Freiberufler mit bis zu 10 Beschäftigten sollen eine Soforthilfe erhalten können:
- bis 9.000 Euro Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 5 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente)
- bis 15.000 Euro Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente)
- in einigen Bundesländern gibt es zu dem 30.000 Euro bei bis zu 49 Beschäftigten
- Ziel ist die Überbrückung akuter Liquiditätsengpässe, die u.a. durchlaufende Betriebskosten, wie Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten u.ä. bedingt sind. Voraussetzung sind demnach wirtschaftliche Schwierigkeiten in Folge der Corona- Krise.
- Das Unternehmen darf vor März 2020 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen sein und der Schadenseintritt muss nach dem 11. März 2020 erfolgt sein. Eine Existenzbedrohung bzw. ein Liquiditätsengpass, bedingt durch die Corona-Krise, sind zu versichern.
- Beachten Sie bitte, dass die obigen Zuschüsse grds. der Gewinnbesteuerung unterliegen können.
- Kleinstunternehmen, Solo-Selbständige und Freiberufler mit bis zu 10 Beschäftigten sollen eine Soforthilfe erhalten können:
- Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG)
- Wer aufgrund des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) einem Tätigkeitsverbot unterliegt oder unterworfen wird, beziehungsweise abgesondert wurde, und einen Verdienstausfall erleidet und dabei nicht krank ist, erhält grundsätzlich eine Entschädigung. Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verdienstausfall. Dies gilt auch für Selbstständige.
- Bei Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber für längstens 6 Wochen, soweit tarifver- traglich nicht anders geregelt, die Lohnfortzahlung zu übernehmen. Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag beim zuständigen Gesundheitsamt erstattet. Entgeltfortzahlungsansprüche nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz sind allerdings vorrangig.
- Selbstständig Tätige stellen den Antrag auf Entschädigung direkt bei dem zu- ständigen Gesundheitsamt. Grundlage für die Entschädigung ist das Jahreseinkommen des letzten Jahres.
- Eine Erstattung des Verdienstausfalls kommt gem. § 56 Abs. 3 IfSG in Betracht. Bei einer Existenzgefährdung kann ferner „Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang“ gem. § 56 Abs. 4 IfSG entstehen.
- Eine freiwillige Quarantäne oder ein generelles (gesundheits- unabhängiges) Tätigkeitsverbot (z.B. Betriebsschließungen im Einzelhandel) eröffnen keinen Entschädigungsanspruch nach dem IfSG.
- Beachten Sie bitte, dass die obigen Entschädigungen grds. der Gewinnbesteuerung unterliegen können.
- Insolvenzantragspflicht
- Das Bundesjustizministerium hat angekündigt, die dreiwöchige Insolvenzantragspflicht bis zum 30.09.2020 auszusetzen. Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wird jedoch nur unter den folgenden Bedingungen gewährt:
- Der Insolvenzgrund beruht auf den Auswirkungen der Corona-Epidemie
- Aufgrund einer Beantragung öffentlicher Hilfen bzw. ernsthafter Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen eines Antragspflichtigen bestehen begründete Aussichten auf Sanierung.
- Unternehmen, die bereits vor Eintritt der Corona-Krise insolvenzreif waren bzw. sich bereits vor der Corona-Krise in einer Sanierung befunden haben, können nach gegenwärtigem Stand nicht auf eine Aussetzung der Insolvenzantragspflicht hoffen.
- Bei Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung empfiehlt es sich, zumindest Folgendes schriftlich zu dokumentieren:
- dass sich das Unternehmen nicht bereits vor Eintritt der Corona-Krise in einer Unternehmenskrise befunden hat,
- eine Liquiditätsplanung, welche die Auswirkungen der Krise abbildet,
- die Aufnahme ernsthafter Finanzierungs-/Sanierungsverhandlungen, z.B. Bankgespräche sowie
- eine Prognose über die Erfolgsaussichten der Sanierung.
- Das Bundesjustizministerium hat angekündigt, die dreiwöchige Insolvenzantragspflicht bis zum 30.09.2020 auszusetzen. Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wird jedoch nur unter den folgenden Bedingungen gewährt:
- Liquiditätshilfen („Corona-Schutzschirm“)
- KfWhttps://www.kfw.de/KfW-Konzern/Newsroom/Aktuelles/KfW-Corona-Hilfe-Unternehmen.html
- In einer ersten Phase des Hilfspakets stellt die KfW im Auftrag der Bundesregierung ab sofort Unternehmen Förderkredite bereit, die von Kreditinstituten an ihre Kunden weitergegeben werden. Hierbei übernimmt die KfW einen großen Teil der Haftung. Welches Kreditprogramm in Anspruch genommen werden kann, hängt vom Alter und der Größe des Unternehmens ab. Folgende Kreditprogramme stehen zur Verfügung:
- Alle etablierten Unternehmen, die seit mindestens fünf Jahren bestehen, können einen KfW-Unternehmerkredit beantragen. Für jüngere Unternehmen, die noch nicht seit fünf Jahren bestehen, steht der ERP-Gründerkredit zur Verfügung. Es werden verschiedene Laufzeiten von bis zu 5 Jahren an-geboten. Mit einem solchen Kredit können Investitionen oder sog. Betriebsmittel finanziert werden. Unter Betriebsmitteln sind alle laufenden Kosten zu verstehen. Dazu gehören beispielsweise Miete und Kaution für Büro- und Gewerberäume oder Personalkosten
- Mittelständische und große Unternehmen können einen KfW-Kredit für Wachstum in Anspruch nehmen. Finanzierungen werden ab einem Kreditbetrag von 25 Millionen Euro angeboten. Beim Nachweis eines entsprechenden Liquiditätsbedarfs ist der Höchstkreditbetrag unbegrenzt. Mit dem Kredit können Investitionen oder Betriebsmittel finanziert werden.
- Betroffene Unternehmen, die ein Programm des Corona-Schutzschilds in Anspruch nehmen möchten, können dies über ihre Hausbank oder einen anderen Finanzierungspartner beantragen. Neben der eigenen Bank können dies Geschäftsbanken, Sparkassen, Genossenschaftsbanken, Direktbanken, Bausparkassen, Versicherungen oder Finanzvermittler sein. Wichtig: Die direkte Beantragung bei der KfW ist nicht möglich. Ein Antrag läuft in vier Schritten:
- Kontakt mit der Hausbank oder anderem Finanzierungspartner aufnehmen.
- Die Bank stellt für das Unternehmen den Kreditantrag bei der KfW.
- Die KfW prüft alle Unterlagen und entscheidet über die Förderung
- Das Unternehmen schließt beim Finanzierungspartner den Kreditvertrag ab, anschließend werden die Mittel bereitgestellt.
- Die Bürgschaftsbank hat angekündigt, Tilgungsaussetzungen von 6 bis 12 Monaten für bereits verbürgte Kreditlinien großzügig stattzugeben. Zudem prüfen die die Länder die Vergabe von Direktdarlehen (ohne Einbindung der Hausbank) an betroffene Unternehmen. Die Abstimmungen dazu laufen
- Landesbanken / Homepage-Informationen beachten
- für NRW z.B.:
- www.wirtschaft.nrw/corona
- Unverändert können kleine Unternehmen im Bereich der gewerblichen Wirtschaft (einschließlich gewerblich tätiger Sozialunternehmen) und freiberuflich Tätige mit bis zu 25 Mitarbeitenden und max. 5 Mio. Euro Jahresumsatz, Darlehen zwischen 25.000 Euro und 150.000 Euro erhalten.
- Der Bund stellt Exportkreditgarantien (Hermesbürgschaften) bereit.
- Bereitstellung Unterlagen für die Beantragung
- Zur zügigen Bearbeitung der Anträge ist es sinnvoll, nachfolgend genannte Unterlagen bereit zu halten bzw. zu erstellen:
- Jahresabschluss 2018 bzw. 2019
- Betriebswirtschaftliche Auswertung nebst Summen- und Saldenliste per Dezember 2019
- Liquiditätsplan für die nächsten 6 Monate (im Krisenszenario) zur Abschätzung der erforderlichen Liquidität sowie ggfs. Planungsrechnung.
- Zur zügigen Bearbeitung der Anträge ist es sinnvoll, nachfolgend genannte Unterlagen bereit zu halten bzw. zu erstellen:
Kurzarbeit und Arbeitsrecht
Kurzarbeit und Arbeitsrecht – (Stand 26.03.2020) Kurzarbeitergeld – Beispielrechnung Zum Beantragen von Kurzarbeitergeld müssen zehn Prozent der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer (pro Arbeitsplatz, nicht pro Vollzeitkraft) von einem Entgeltausfall von mehr als zehn Prozent betroffen sein. Auch Betriebe mit nur einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer sind antragsberechtigt. Arbeitnehmer erhalten 60 Prozent des pauschalierten Nettoentgelts für die ausfallende […]
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